Neue Hinweispflichten für Unternehmer - Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)

Unternehmer werden ab dem 01.02.2017 in Zukunft dazu Stellung nehmen müssen, ob Sie an Schlichtungsverfahren teilnehmen wollen. Es kann erforderlich werden, dass der Unternehmer das Impressum auf seiner Homepage und seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpasst, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Ziel der neuen Regelung soll sein, Verbrauchern eine einfache und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten mit Unternehmern aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen zu ermöglichen.

§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG

§36 VSBG lautet:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Klartext:

Jeder Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten, der eine Website für sein Unternehmer erstellt hat oder AGB verwendet, sollte sich Gedanken machen, ob er an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen möchte. Eine Pflicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren besteht nicht.

Außergerichtliche Streitbeilegung war bereits vor dem VSBG im Rahmen einer Mediation möglich. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz lediglich dem Unternehmer eine weitere Informationspflicht aufbürdet, die in der Praxis weitestgehend bedeutungslos bleibt oder ob hierdurch die außergerichtliche Konfliktlösung tatsächlich größeren Zuspruch gewinnen wird.

Weitere Informationen zum VSBG können auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz bezogen werden.