Strafbefehl wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gegen Notarzt im Einsatz aufgehoben

Einem Notarzt drohte der Führerscheinentzug. Er soll während einer Einsatzfahrt rücksichtslos gerast sein. Der Notarzt Alexander Hatz war mit Blaulicht und Martinshorn im Einsatz, um ein 2 jähriges Mädchen zu retten, das Schnellkleber verschluckt hatte und drohte zu ersticken. Ein Autofahrer zeigte den Notarzt an. Er warf ihm vor, beim Überholen eines rechts abbiegenden Autos zu weit ausgeschert zu sein. Dadurch habe er scharf bremsen und ausweichen müssen. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat gegen den Notarzt einen Strafbefehl beantragt. Das Amtsgericht Neuburg a. d. Donau hat den Strafbefehl erlassen und ihm 4.500€ Geldstrafe angedroht, sowie Führerscheinentzug für 6 Monate. Dieser Strafbefehl wurde nun aufgehoben.

Gefährdung des Straßenverkehrs bei Einsatzfahrten

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) sieht vor, dass derjenige, der

im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der "7 Todsünden im Straßenverkehr" verwirklicht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Klartext:

Bestimmte in § 315c StGB aufgezählte Verhaltensweisen im Straßenverkehr sollen nicht nur eine reine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie stellen vielmehr ein Verhalten dar, das grundsätzlich mit dem Mittel des Strafrechts sanktioniert wird.

Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale als gegeben angesehen und keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zu Gunsten des Notarztes angenommen. Daher hat die Behörde einen Strafbefehl beantragt, den das zuständige Amtsgericht auch erließ. Auf Grund des großen Medienechos hat sich die Generalstaatsanwaltschaft des Falls angenommen. Darauf hin wurde der Strafbefehl der zuständigen Staatsanwaltschaft aufgehoben. Zu einer Verhandlung vor dem Strafrichter über einen Einspruch gegen den Strafbefehl ist es somit nicht gekommen. Der Strafvorwurf ist damit zumindest vom Tisch.

Warum kam es zur Aufhebung des Strafbefehls

Im Ergebnis geht die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der von der Polizeiinspektion Neuburg an der Donau aufgenommene Sachverhalt eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht erwarten lasse. Deshalb habe man zusammen mit der Staatsanwaltschaft Ingolstadt den Strafbefehl aufgehoben. Maßgeblich für die Entscheidung, den Strafbefehl aufzuheben, war wohl die persönliche Schilderung der Umstände durch den Notarzt selbst. Dessen Stellungnahme ging allerdings leider erst einen Tag nach Erlas des Strafbefehls seitens des Amtsgerichts bei selbigem ein.

Was bleibt zu sagen

Zwar entbindet auch die Einsatzfahrt von Fahrzeugen des Rettungsdienstes, abgesehen von den in § 35 Abs. 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. § 38 StVO geregelten Sonderrechten, grundsätzlich nicht vom rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr. Allerdings handeln Einsatzkräfte bei Einsatzfahrten im Interesse des Allgemeinwohls und wohl kaum "rücksichtslos" nur um des eigenen Fortkommens Willens, sondern oftmals um das Leben eines Dritten zu retten. Über der Einsatzfahrt schwebt die Stopuhr. Wenn die Einsatzkraft zu spät am Einsatzort eintrifft, kann dies tragische Folgen nach sich ziehen. Es ist meines persönlichen Erachtens nach zu begrüßen, dass die Staatsanwaltschaft auf Grund der Stellungnahme des Notarztes den Strafbefehl aufgehoben hat.