Equal Pay Day - Ist eine Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau hinsichtlich des Entgelts rechtlich zulässig

Heute am 20.03.2015 ist Equal Pay Day. Zum Zeichen ungleicher Löhne für gleiche Arbeit werden rote Handtaschen getragen und die finanzielle Gleichstellung bei der Entlohnung zwischen Mann und Frau (Schließen des Gender Pay Gap) gefordert. Aber ist eine unterschiedliche Entlohnung überhaupt zulässig? Lohnverhandlungen sind oftmals Bestandteil des (2ten) Vorstellungsgespräches. Können hier die Löhne frei verhandelt werden oder ist grundsätzlich gleicher Lohn für gleiche Arbeit am Ende gar Gesetz

Gleichstellungspflicht hinsichtlich des Lohnes kraft Gesetz

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1, 7 ff. AGG) sieht vor, dass

Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig sind in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- (arbeitsvertraglichen) und kollektivrechtlichen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag etc.) Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg

Klartext:

Die geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung ist in Deutschland gesetzlich untersagt. Möchte der Arbeitgeber zwischen männlichen und weiblichen Angestellten rein auf Grund des Geschlechts hinsichtlich des Arbeitsentgelts differenzieren, braucht er hierfür einen, wohl regelmäßig nicht gegebenen, Rechtfertigungsgrund.

Einzelbeispiel

Im Sekretariat arbeiten 5 gleich ausgebildete Arbeitnehmer. Die 4 weiblichen Arbeitnehmerinnen verdienen 11,50 Euro pro Stunde. Der männliche Arbeitnehmer verdient für die gleiche Arbeit 12 Euro die Stünde. So wurde dies mit ihm im Vorstellungsgespräch ausbedungen. Kann der Arbeitgeber keinen trifftigen Sachgrund nennen für die Ungleichbehandlung, liegt eine geschlechtsbedingte Diskriminierung nahe. In diesen Fällen tritt die Vertragsfreiheit (Aushandeln der Entlohnung bei Abschluss des Arbeitsvertrages) zurück und die 4 weiblichen Arbeitnehmerinnen hätten einen Anspruch auf Entlohnung in Höhe von ebenfalls 12 Euro die Stunde (weiter besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung zum Ausgleich für die erlittene Diskriminierung).

In der Theorie ist "Equal Pay" gesetzliche Pflicht - praktisch betrachtet regelmäßig ein Papiertiger

Leider werden sich in der Praxis kaum 2 Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts finden, die hinsichtlich Berufserfahrung, Schul- und Ausbildung völlig identisch sind und exakt die gleichen Aufgaben erledigen. Hierdurch kommt das AGG bereits recht schnell an seine Grenzen. Eine tatsächliche Ungleichbehandlung rein auf Grund des Geschlechts bei ansonsten gleichen Voraussetzungen hinsichtlich des fachlichen Werdegangs und des Tätigkeitsfeldes wird im Regelfall nicht beweisbar sein. Ein Anspruch auf gleiche Entlohnung wegen geschlechtsbedingter Diskriminierung wird regelmäßig nicht beweisbar sein. Daher bleibt es beim Tauziehen im Vorstellungsgespräch - auch um Gleichstellung hinsichtlich der Entlohnung mit den (andersgeschlechtlichen) Kollegen.